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Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokol · Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)

§ 2 Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokol

ZUSAMMENARBEIT DER NATIONALEN BEHÖRDEN MIT DEN VEREINTEN NATIONEN

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder jede andere Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, in seiner Arbeit zu unterstützen und insbesondere dessen Aufsichtspflicht bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls zu erleichtern.

(2) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, dem Büro des Hochkommissärs oder jeder anderen Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, die in entsprechender Form verlangten Auskünfte und statistischen Daten zur Verfügung zu stellen, um die Abfassung von Berichten für die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, und zwar betreffend

a) die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

b) die Durchführung dieses Protokolls und

c) Gesetze, Verordnungen und Dekrete, die für Flüchtlinge in Kraft stehen oder erlassen werden.