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Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt vo · Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)

§ 6 Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt vo

Grenzübertritt am Bodensee und am Alten Rhein

Van krachtOfficiële tekst

Angehörige der Vertragsstaaten sowie Drittausländer und Staatenlose, die im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen, dürfen am Bodensee und am Alten Rhein bis zur Zollbrücke Gaissau-Rheineck auf dem Gebiet der Vertragsstaaten landen oder ablegen, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument mit sich führen und kein dem gewerbsmäßigen Personen- oder Gütertransport dienendes Wasserfahrzeug benützen.