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Verwundetenmedaillengesetz · Verwundetenmedaillengesetz

§ 5 Verwundetenmedaillengesetz

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die mit der Verleihung der Verwundetenmedaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Eingaben um Verleihung der Verwundetenmedaille und Zeugnisse, die zum Zwecke der Geltendmachung des Anspruches auf Verleihung der Verwundetenmedaille ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.