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Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freib · Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)

§ 9 Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freib

Artikel 9

Van krachtOfficiële tekst

Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, insbesondere der Landesverteidigung sowie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens, kann jede Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen jene des Artikels 7 dieses Abkommens, zeitlich oder örtlich für unanwendbar erklären. Diese Erklärung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.