§ 4 Grenzdienststelle (Schiffsverkehr) Passa
Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Oberlände und in Obernzell (Donau) außer Kraft.