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Karawankenstraßentunnel (Slowenien) · Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

§ 16 Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Grenzabfertigungsstellen

Van krachtOfficiële tekst

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

(1) Beim Grenzübergang „Karawankentunnel“ wird zur Durchführung der österreichischen und zur Durchführung der jugoslawischen Eingangsabfertigung jeweils auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates (Artikel 2 Absatz 2) eine Grenzabfertigungsstelle errichtet. Diese Grenzabfertigungsstellen sind durch Amtstafeln in deutscher und in slowenischer Sprache kenntlich zu machen, wobei die Sprache jenes Vertragsstaates den Vorrang genießt, um dessen Grenzabfertigungsstelle es sich handelt.

(2) Die Ausgangsabfertigung wird jeweils auf dem eigenen Staatsgebiet durchgeführt.