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Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs- · Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)

§ 4 Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-

Artikel 4

Van krachtOfficiële tekst

Wird ein Fahrzeug, das bereits von einem Vertragsstaat zum Verkehr zugelassen ist, vom anderen Vertragsstaat zugelassen, so gilt das Fahrzeug hinsichtlich seiner früheren Zulassung als abgemeldet. Die Behörde des anderen Vertragsstaates verfährt nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 und teilt dem Vertragsstaat, der das Fahrzeug früher zugelassen hat, den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers (Halters) sowie das (die) von ihr zugewiesene Kennzeichen (Schildnummer) mit; in gleicher Weise wird verfahren, wenn die Zulassung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr aufrecht ist.