§ 1 Austausch von Personenstandsurkunden undArtikel 1
Seine Königliche Hoheit des Großherzog von Luxemburg
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Eintragungen in die Personenstandsbücher/Zivilstandsregister, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates betreffen, einander mitzuteilen.