StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 11 StbG
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-06-12