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StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

§ 43 StbG

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier BEHÖRDEN UND VERFAHREN

Van krachtOfficiële tekst

(1) Außer den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen ist eine Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auszustellen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Bestätigung glaubhaft macht. ( BGBl. Nr. 170/1983 , Art. I Z 34)

(2) Eine Bestätigung kann von Amts wegen ausgestellt werden, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. ( BGBl. Nr. 170/1983 , Art. I Z 34)

(3) Eine Bestätigung darf nicht ausgestellt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob sie der Sach- und Rechtslage entspricht. ( BGBl. Nr. 170/1983 , Art. I Z 34)