StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 63b StbGVerweisungen
Abschnitt VII Abschnitt römisch sieben Schluss- und Übergangsbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.