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ZDG · Zivildienstgesetz 1986

§ 18 ZDG

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Ordentlicher Zivildienst

Van krachtOfficiële tekst

Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn

1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),

2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,

3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,

4. die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist oder

5. den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2005-10-01