§ 20 ZDG
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Ordentlicher Zivildienst
In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der jeweilige Rechtsträger ist über die Zuweisung und andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt zu informieren.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2019-01-01