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ZDG · Zivildienstgesetz 1986

§ 26 ZDG

Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in § 25a Abs. 2 festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.

(2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen 10-Cent-Betrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen 10-Cent-Betrag aufzurunden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2002-01-01