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ZDG · Zivildienstgesetz 1986

§ 66 ZDG

Straftaten gegen die Zivildienstpflicht

Van krachtOfficiële tekst

Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterläßt oder seiner Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2010-11-01