Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssach · Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)
§ 18 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssach
Artikel 18
Wer Angehöriger eines Vertragsstaats im Sinne des Vertrags ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaats.