Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (I · Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)
§ 6 Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (I
Artikel 6
Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung erteilt, zieht den Führerschein ein und übermittelt ihn unter Mitteilung des erfolgten Austausches dem anderen Vertragsstaat.