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Internationaler Austausch von Auskünften · Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll

§ 5 Internationaler Austausch von Auskünften

Artikel 5

Van krachtOfficiële tekst

Jeder Staat, der das Übereinkommen vom 4. September 1958 ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.