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AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 6 AVG

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Behörden

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.