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AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 65 AVG

IV. Teil: Rechtsschutz römisch vier. Teil: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Berufung

Van krachtOfficiële tekst

Werden in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.