SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 20 SPGAufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2016-03-01