SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 61 SPGZulässigkeit der Aktualisierung
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2018-05-25