SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 74 SPGLöschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
3. Hauptstück Erkennungsdienst
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013 )
(3) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-04-10