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Passgesetz 1992 · Passgesetz 1992

§ 22 Passgesetz 1992Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Beschwerden

Diplomatenpässe

Van krachtOfficiële tekst

(1) Für die Vertretungsbehörden gilt bei den in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:

1. § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

2. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.

3. Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2021-08-02