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Passgesetz 1992 · Passgesetz 1992

§ 7 Passgesetz 1992Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

Diplomatenpässe

Van krachtOfficiële tekst

Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2006-06-16