§ 21b MeldeGSprachliche Gleichbehandlung
2. ABSCHNITT: Meldebehörden, Melderegister und Verarbeitung der Meldedaten
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.