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Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un · Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

§ 5 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (UnArtikel 5

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Grenzabfertigung

Van krachtOfficiële tekst

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017 )

(1) Zu den im Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückstellung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes zwangsweise vorführen.

(2) Bei Maßnahmen gemäß Absatz I ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.

(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.