Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un · Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
§ 11 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (UnArtikel 11
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Grenzabfertigungsstelle Pamhagen
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017 )
(1) Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Pamhagen vorgenommen. In Reisezügen, die zwischen Fertöszentmiklos und Neusiedl am See verkehren, führen beide Seiten die Grenzabfertigung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen Fertöszentmiklos und Pamhagen im fahrenden Zug durch.
(2) Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten im Bahnhof Pamhagen:
–
die der ungarischen Seite im österreichischen Zollhaus, Bahnstraße 44, in der westseitig im Erdgeschoß gelegenen Dienstwohnung zur Verfügung gestellten Diensträume;
–
die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
–
die Verbindungswege.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1995-10-01