Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un · Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
§ 9 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (UnArtikel 9
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Grenzabfertigungsstelle Hegyeshalom
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017 )
(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Hegyeshalom
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zwei Amtsräume im südlichen Teil des Erdgeschoßes des alten Grenzabfertigungsgebäudes;
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drei Amtsräume im nördlichen Teil des Erdgeschoßes und einen Amtsraum im südlichen Teil des Obergeschoßes des neuen Grenzabfertigungsgebäudes;
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einen Aufenthaltsraum im südöstlichen Teil der Bahnhofskaserne;
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die Geleise im gesamten Bahnhofsbereich;
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die Verbindungswege.
(2) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecke laut Artikel 8 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
(3) Für die Bediensteten der ungarischen Grenzabfertigungsbehörden wird die österreichische Seite im Bahnhof Bruck an der Leitha die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.