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Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Kroa · Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Kroatien)

§ 2 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Kroa

Artikel 2

Van krachtOfficiële tekst

Artikel 1 findet keine Anwendung auf jene Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder dort die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigen. In diesen Fällen ist vor der Einreise die Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung erforderlich.