HStG 1995 · Handelsstatistisches Gesetz 1995
§ 7 HStG 1995
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei
(1) Als statistischer Wert der Ware ist grundsätzlich der Wert in Euro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des österreichischen Bundesgebietes hatte (Grenzwert).
(2) Der Rechnungsbetrag ist je Position ohne Umsatzsteuer gemäß der ausgestellten Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, anzumelden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2005-01-01