Straßen- und Schienengüterverkehrsstatis · Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung
§ 16 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatis
3. ABSCHNITT Eisenbahnverkehr
Es sind Sammelmeldungen abzugeben. Auskunftspflichtig sind alle Unternehmen, die Eisenbahnverkehr auf der Schiene betreiben.