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Straßen- und Schienengüterverkehrsstatis · Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

§ 8 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatis

2. ABSCHNITT Straßenverkehr

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Auskunftspflichtig sind alle österreichischen Unternehmen, die Güterbeförderungen auf der Straße durchführen. Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges hat im Falle einer Vermietung seines Kraftfahrzeuges oder des Abschlusses eines Leasingvertrages über sein Kraftfahrzeug zum Zwecke des Gütertransportes den Mieter bzw. Leasingnehmer über die Auskunftspflicht zu informieren.