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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

§ 5 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Sachrang/Wildbichl

Van krachtOfficiële tekst

(1) Am Grenzübergang Sachrang/Wildbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

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die Staatsstraße 2093 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;

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den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);

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im Dienstgebäude im Erdgeschoß den in der Nordwestecke gelegenen Abfertigungsraum, den an der Südseite gelegenen Sozialraum, einschließlich der dazugehörenden Teeküche sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;

b) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß in der Südwestecke gelegenen Raum.