Verbot von Anti-Personen-Minen · Verbot von Anti-Personen-Minen
§ 7 Verbot von Anti-Personen-MinenVollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,
2. hinsichtlich der §§ 5 und 6 der Bundesminister für Justiz und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.