Schengener Übereinkommen · Schengener Übereinkommen
§ 16 Schengener Übereinkommen
Artikel 16
Die Vertragsparteien harmonisieren an den gemeinsamen Grenzen die Öffnungszeiten der Zollkontrollstellen im Binnenschiffsverkehr.
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Artikel 16
Die Vertragsparteien harmonisieren an den gemeinsamen Grenzen die Öffnungszeiten der Zollkontrollstellen im Binnenschiffsverkehr.