SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
§ 110 SDÜ
Artikel 110
Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen.
SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
Artikel 110
Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen.