SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
§ 90 SDÜ
Artikel 90
Die Vertragsparteien sind befugt, strengere Gesetze und Vorschriften in bezug auf Feuerwaffen und Munition zu erlassen.
SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
Artikel 90
Die Vertragsparteien sind befugt, strengere Gesetze und Vorschriften in bezug auf Feuerwaffen und Munition zu erlassen.