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Rückübernahmeabkommen (Deutschland) · Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

§ 10 Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

Artikel 10

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die mit Notenwechsel vom 19. Juli 1961 geschlossene Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze 1 ) außer Kraft.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 227/1961