2. WaffV · 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 11 2. WaffVKontrolle durch den Bundesministers für Inneres
Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-04-28