Rückübernahmeabkommen (Bulgarien) · Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)
§ 14 Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.