Bundesstatistikgesetz 2000 · Bundesstatistikgesetz 2000
§ 14 Bundesstatistikgesetz 2000Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
3. Abschnitt Pflichten der Organe der Bundesstatistik
(1) Organe der Bundesstatistik haben bei der Erstellung von Statistiken den Grundsätzen der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz zu folgen und eine möglichst hohe Kohärenz aller Statistiken anzustreben.
(2) Bei der Erstellung der Unterlagen für Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 ist auf eine möglichst geringe Belastung und auf die Besonderheiten der zu Befragenden (zB Branche, Betriebsgröße) Bedacht zu nehmen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2022-01-01