Bundesstatistikgesetz 2000 · Bundesstatistikgesetz 2000
§ 68 Bundesstatistikgesetz 2000Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen
5. Hauptstück Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985 , bleibt unberührt.
(2) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2018-05-25