Bundesstatistikgesetz 2000 · Bundesstatistikgesetz 2000
§ 72 Bundesstatistikgesetz 2000Personenbezogene Bezeichnungen
5. Hauptstück Übergangs- und Schlußbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.