§ 14 AnhORauchen
2. Abschnitt Vollzug der Haft
(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.
(2) Verboten ist das Rauchen:
1. über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;
2. Häftlingen, die auf Betten liegen;
3. in den Einzelzellen während der Nachtruhe.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2006-01-01