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AnhO · Anhalteordnung

§ 17 AnhOBewegung im Freien

2. Abschnitt Vollzug der Haft

Van krachtOfficiële tekst

Schubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als 24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen Ausgleich zu sorgen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2006-01-01