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Wirtschaftsabkommen (Deutschland) · Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

§ 27 Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Artikel 27.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die vertragschließenden Teile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an die Finanzämter (Hauptzollämter), an die Zolloberämter und die nachgeordneten Stellen Beamte zu dem Zwecke zu entsenden, um von ihrer Geschäftsbehandlung in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntnis zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.

(2) Die beteiligte Regierung ist jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden Beamten und von den Stellen zu benachrichtigen, an die er gesendet werden soll.

(3) Über die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen erteilt werden.