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Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereini · Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

§ 11 Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereini

Van krachtOfficiële tekst

Die vertragschließenden Teile kommen überein, durch ihre heimische Gesetzgebung und Verwaltung die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetzte und Verordnungen bezüglich der Zoll- und ähnlicher Fragen zu verhindern und um den durch solche Mißbräuche Benachteiligten Schadenersatz zu gewährleisten.