Handelsvertrag (China) · Handelsvertrag (China)
§ 9 Handelsvertrag (China)
Artikel IX . Die Waren, die von Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile ein- oder ausgeführt werden, müssen über Orte gehen, wo Zollämter errichtet sind. Hiebei haben die dort geltenden Gesetze und Vorschriften beobachtet zu werden.