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Handelsvertrag zwischen Österreich und I · Handelsvertrag zwischen Österreich und Island

§ 5 Handelsvertrag zwischen Österreich und I

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Artikel V . Die Angehörigen sowie die Gesellschaften wirtschaftlichen Charakters des einen der vertragschließenden Länder werden hinsichtlich des Zutrittes zu dem anderen Lande, des Rechtes, bewegliches und unbewegliches Gut dort zu erwerben und zu besitzen und dort ihren Handel oder ihr Gewerbe auszuüben, sowie hinsichtlich der Steuern und Gebühren, welcher Art immer sie sein mögen, eine ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Angehörigen und den Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt wird.